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VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gemauerte Einfriedung; Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes; Nachbarschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 28.08.1987 - 20 CS 87.02324
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Dabei sind auch die zu erwartenden Vollzugsfolgen zu berücksichtigen (BayVGH vom 28.8.1987 BayVBl 1988, 406; Kopp/Schenke; VwGO, RdNr. 158 zu § 80).Dementsprechend ist den in dem jeweiligen Einzelfall konkret inmitten stehenden gegenläufigen Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BayVGH vom 28.8.1987 a.a.O.; BayVGH vom 14.1.1991 BayVBl 1991, 275).
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151). - BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG vom 19.6.1986 DVBl 1987, 476; BayVGH vom 10.3.1987 Az. 1 W 86.2710; BVerwG vom 28.10.1993 DVBl 1994, 142; BVerwG vom 8.7.1998 NWwZ-RR 1999, 8; BayVGH vom 13.8.2005 Az. 15 CS 05.167).
- BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im Baurecht einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93). - BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95
Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Ob einer Festsetzung, im vorliegenden Fall § 15 der textlichen Festsetzungen zu dem Bebauungsplan, nach dem Einfriedungen einschließlich der Sockelhöhe nicht höher als 1, 10 m sein dürfen und einheitlich mit Maschendrahtzaun auszuführen sind, eine solche nachbarschützende Wirkung zukommen soll, ist jeweils durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, wobei es der Gemeinde als Planungsträgerin freisteht, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutz Dritter zu erlassen (BVerwG vom 19.10.1995 Az. 4 B 215/95 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.01.1991 - 14 CS 90.3166
Wohnungsbauerleichterungsgesetz: Was ist ein "ausschließlich Wohnzwecken …
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Dementsprechend ist den in dem jeweiligen Einzelfall konkret inmitten stehenden gegenläufigen Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (…BayVGH vom 28.8.1987 a.a.O.; BayVGH vom 14.1.1991 BayVBl 1991, 275). - VGH Bayern, 22.11.2000 - 26 B 95.3868
Auszug aus VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 5 S 11.1529
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Gestaltungsanforderungen an die Einfriedungen in Bezug auf deren Höhe, Ausführungsart und das Material ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich dem Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht aber dem Schutz der individuellen Interessen der Nachbarn dienen sollen (vgl. BayVGH vom 22.11.2000 Az. 26 B 95.3868).